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Allgemeine Geschäfts-bedingungen
Gabor Ragalyi SHORTCUTS Fahrradkurier (im Folgenden SHORTCUTS genannt) übernimmt die Beförderung von Kuriersendungen im Raum Halle (Saale). Der vertragliche Transportauftrag unterliegt den gesetzlichen Bedingungen des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen haben nur Gültigkeit, wenn diese dem Auftraggeber schriftlich von SHORTCUTS bestätigt werden. Der Transportauftrag wird von SHORTCUTS oder durch SHORTCUTS beauftragte Subunternehmer unter den gesetzlichen Bedingungen des HGB und dieser AGB durchgeführt.
§ 1 Leistungen und Preise
1. Gegenstand des Transportauftrages ist die Beförderung eines Gutes an die Empfängeradresse. SHORTCUTS übernimmt ausschließlich Transportaufträge, die sich mittels Fahrrad bzw. Lastenrad durchführen lassen. Ausgeschlossen von der Beförderung sind solche Sendungen, für die SHORTCUTS keine Lizenz besitzt.
2. Das zu zahlende Entgelt richtet sich, wenn es an einer ausdrücklichen Vereinbarung fehlt, nach der jeweils gültigen Preisliste und ist spätestens bei Auslieferung der Sendung fällig, soweit nicht bargeldlose Zahlung vereinbart ist.
3. Die Ermittlung der Kilometerpauschale nach Preisliste erfolgt per Routingsoftware und mit kürzester möglicher Strecke.
4. Der Kurierfahrer prüft und protokolliert bei Entgegennahme der Sendung ggf. das Gewicht per Handwaage. Mögliche Gewichtszuschläge können auch nachträglich vorgenommen werden.
5. Für Service- und Wartezeiten, bei Abholung oder Zustellung der Sendung, wird ein Entgelt nach aktueller Preisliste berechnet. 10 Minuten Service- und Wartezeit sind im Grundpreis inbegriffen.
6. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zahlbar.
7. Hat der Auftraggeber Einwände gegen eine Rechnung von SHORTCUTS, so sind diese innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Rechnungen von SHORTCUTS als anerkannt.
§ 2 Übernahme und Ablieferung
1. Die Übernahme und Ausführung eines Transportauftrages erfolgt, sobald es die Disposition der einzelnen Transportmittel und die Verkehrslage gestatten.
2. Die zu transportierende Sendung ist dem Kurierfahrer in einer für den Transport geeigneten Verpackung zu übergeben.
3. Der Transportauftrag gilt als abgeschlossen, wenn die Sendung an den Empfänger ausgehändigt wurde. Mit seiner Unterschrift bestätigt der Empfänger den Erhalt der Sendung. Dem Empfänger ist berechtigt, die Sendung bei Annahme auf
Beschädigung zu überprüfen.
4. Wenn der Empfänger nicht erreichbar ist, ist der Kurierfahrer berechtigt die Sendung vertrauenswürdigen Dritten gegen Quittung bzw. Empfangsbestätigung zur Weiterleitung an den Empfänger auszuhändigen. Sollte der Empfänger oder ein
vertrauenswürdiger Dritter innerhalb von 15 Minuten nach Eintreffen des Kurierfahrers nicht auffindbar sein, gilt der Auftrag ebenfalls als abgeschlossen. In diesem Fall ist der volle Rechnungsbetrag durch den Auftraggeber zu begleichen. Ein weiterer Zustellversuch oder die Rücklieferung der nicht zustellbaren Sendung wird als neuer Transportauftrag behandelt und in Rechnung gestellt. Weitere dadurch entstehende Mehrkosten werden von SHORTCUTS gesondert berechnet.
5. Erfolgt eine Stornierung des Transportauftrages durch den Auftraggeber, so berechnet SHORTCUTS für eine angefallene Fehlanfahrt mindestens den Grundpreis des Auftrages gemäß der aktuellen Preisliste. Wird durch eine Stornierung der Rücktransport der Sendung notwendig, wird der Transport bis zum Zeitpunkt der Stornierung als Zwischenstopp gewertet und die Fehlanfahrt sowie Rückfahrt entsprechend in Rechnung gestellt.
§ 3 Haftung für Schäden
1. SHORTCUTS haftet im Rahmen der Bestimmungen des HGB für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportes von Sendungen.
2. Für Transportschäden übernimmt SHORTCUTS nur dann die Haftung, wenn eine Schädigung wegen nicht ausreichender, schützender Verpackung ausgeschlossen ist.
3. Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Sendung sicher verpackt ist. Bei Übernahme ist der Kurier berechtigt die Sendung auf bereits vorhandene Schäden zu überprüfen sowie diese zu protokollieren. Sendungen ohne angemessene Transportverpackung werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers transportiert, eine Haftung durch SHORTCUTS bei Beschädigung während des Transportvorganges ist in diesem Falle jedoch gänzlich ausgeschlossen.
4. Offensichtliche Schäden müssen unmittelbar, spätestens bei Ablieferung angezeigt werden. Verdeckte Schäden sind innerhalb von 7 Tage nach ihrem Eintreten SHORTCUTS schriftlich zu melden. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend
deutlich kennzeichnen.
5. Die Grundhaftung für Verlust, Teilverlust oder Beschädigung von Sendungen in der Zeit zwischen Übernahme und der Ablieferung ist, soweit gesetzliche Bestimmungen nichts anderes vorsehen, auf 500 Euro beschränkt, höchstens jedoch bis zum Wert des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes. Die Schadensabwicklung übernimmt SHORTCUTS.
6. Für Bruchschäden an Glas, Porzellan u. ä. bruchempfindlichen Gütern übernimmt SHORTCUTS keine Haftung. Bei Beschädigung von Filmen, Disketten und anderen Datenträgern wird lediglich der Materialwert erstattet. Für Funktionsstörungen elektrischer oder elektronischer Geräte haftet der Auftragnehmer nur, wenn nachgewiesen wird, dass dieser Schaden auf dem Verschulden von SHORTCUTS beruht. Für überschreiten der Lieferfrist sowie für sonstige Schäden haftet SHORTCUTS entsprechend HGB.
7. Weitergehende Ansprüche, gleich aus welchen Rechtsgründen, werden ausgeschlossen. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet. Unberührt bleibt eine weitergehende Haftung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensherbeiführung.
§ 4 Mahnwesen
Bezahlt der Auftraggeber nach Erhalt der Rechnung nicht fristgerecht, kann SHORTCUTS für die erste Mahnung eine Gebühr von 2,00 €, auf die zweite Mahnung eine Gebühr von 5,00 € und auf die dritte Mahnung eine Gebühr von 10,00 € zzgl. der Verzugszinsen erheben. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
§ 5 Verjährung
Sämtliche Ansprüche gegen SHORTCUTS und seine Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchen Rechtsgründen, verjähren nach zwölf Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, spätestens mit der Ablieferung des Gutes.
§ 6 Gerichtsstand und Erfüllungsort sind für beide Seiten Halle (Saale).
Diese Bedingungen sind ab dem 01.01.2020 gültig. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine
solche treten, die im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten, dem ursprünglichen Sinn möglichst nahe kommt. Mündliche Absprachen haben keine Geltung.